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Klemme
Nr. 25
Immer Ärger beim Umtausch

Klemme
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Wer kennt das nicht:
Man kauft ein neues Gerät - vornehmlich Computerzubehör - und wenn man es zuhause ausprobieren will, versagt es meist schon beim ersten Gebrauch seinen Dienst. Aber man weiss ja, daß man einen Anspruch auf Garantie hat und die Welt sieht dann schon wieder etwas besser aus.

Im Laden bekommt man daraufhin meist gesagt: "Wir müssen das einschicken" und man muß erst einmal ein paar Wochen auf die neueste Errungenschaft verzichten. DOCH DAS STIMMT NICHT, aber nur die Wenigsten kennen ihre Rechte.

Ruhr-Nachrichten vom 29.5.96 Schlagzeile: "In den ersten sechs Monaten Geraet defekt: Geld zurück statt Reparatur"

Eigener Zusatz:

Hier noch ein paar zusätzliche Angaben, die sich auf Situationen beziehen, welche nicht in dem Artikel stehen:

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ungültig, wenn auf der Vorderseite eines Vertrages kein Hinweis für die rückseitig genannten AGB stehen ("es gelten die umseitig genannten Geschaeftsbedingungen")
  • Auch Geschäftsbedingungen, die irgendwo im Laden aufgehängt sind, werden erst wirksam, wenn ausreichend auf sie hingewiesen worden ist und der Kaufvertrag unterschrieben wurde.
    (Die AGB müssen lt. Gesetz FÜR ALLE GUT SICHTBAR angebracht sein)
  • Hartnäckige Beschuldigungen, wie z.B. "Wir wissen nicht, ob Sie die Ware nicht selbst kaputt gemacht haben." (selbst erlebt), braucht man sich nicht gefallen lassen und im Wiederholungsfall sollte man gegen diesen Verkäufer an höherer Stelle wegen Verleumdung Beschwerde erheben
  • Bei berechtigten Ansprüchen sollte man sich niemals abschütteln lassen und auch nicht den Gang zur nächsten Instanz scheuen (Abteilungsleiter, Geschäftsführer)
  • Bei allem, was man sagt, macht und vorbringt, sollte man immer die Ruhe behalten und sachlich bleiben, sich nicht aus der Fassung bringen lassen, nie unfreundlich oder unverschämt werden und/aber trotzdem auf sein Recht bestehen
  • Ganz wichtig: man sollte immer einen Zeugen dabei haben - selbst beim Kauf ist ein Zeuge meist besser, als wenn man später alleine dasteht und zwei Verkäufer sich gegenseitig versuchen zu schützen
  • Vereinbarungen, die von beiden Seiten getroffen werden, sollten angemessen sein und entweder in schriftlicher oder in mündlicher Form unter Zeugen festgehalten werden - ein Entgegenkommen des Gegenübers sollte als positiv gewertet werden

Zum Abschluss eine Warnung :

Ein schlechtes Verhalten der Verkäufer und Einzelhändler ist NICHT die Regel, es sind nur schwarze Schafe, die aus der Reihe tanzen. Meist kommt man mit Freundlichkeit eher weiter! Man erwartet dies schliesslich auch von den Verkäufern. Diese Maßnahmen sind also nur in Ausnahmefällen anzuwenden und sollten nicht ausgenutzt werden. Einspruch zu erhebungen ist zwar berechtigt, doch auch derjenige, der einem gegenüber steht, hat ein Recht auf eine faire Behandlung !

In diesem Sinne mit freundlichen Grüssen Euer CADI.

Adressen für eventuelle Fragen oder Anregungen:

P.S.: der Artikel aus den RN liegt auch als Kopie vor (ohne die angehaengten Kommentare) und kann angefordert werden, indem man mir einen adressierten Rueckumschlag via Post zuschickt.

 

  

Klemme
Nr. 25
In den ersten sechs Monaten Gerät defekt:
Geld zurück statt Reparatur

Klemme
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Hamburg (dpa) - Wer kennt das nicht: Bei der Reklamation eines defekten Neu-Gerätes heißt es meist "Wir schicken das ein". Der Kunde ist seinen neuen Videorecorder, Computer oder CD-Spieler dann wochenlang los - und sein Geld auch. Was die meisten nicht wissen: Auf das Einschicken braucht sich niemand einzulassen. "Der Kunde hat ein Recht auf einwandfreie Ware", sagt die Hamburger Rechtsanwältin Gabriele Schmitz. "Er kann sofort den Kauf rückgängig machen." Dann bekommt er sein Geld zurück und kann davon ein neues Gerät kaufen.
  • Einfachste Lösung:
    Der Einzelhandel macht Käufer in der Regel nicht auf ihre Rechte aufmerksam. Statt dem Kunden gleich ein neues Gerät mitzugeben und sich dann selbst mit dem Hersteller auseinanderzusetzen, reichen viele Händler mit dem Einschicken des Geräts das Problem an den Hersteller weiter. Diese Lösung ist für sie die bequemste. "Die meisten Kunden sind in dieser Sache völlig unaufgeklärt", räumt auch der Geschäftsführer des Hamburger Einzelhandelsverbandes, Ulf Kalkmann, ein. "Zirka 98 Prozent der Kunden wissen nicht, daß sie ihr Geld zurückverlangen können, wenn ein Mangel da ist und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind."

  • Nachbesserungen:
    In der Tat verweisen Händler notfalls auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die "Nachbesserung" zu rechtfertigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Kunde vor dem Kauf von ihnen Kenntnis nehmen konnte - nicht also, wenn sie klein und in hellgrau auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckt sind. "Der Kunde muß auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden", sagt auch die Rechtsprechung. Juristisch gilt, daß jeder Vertrag zwischen den Parteien abgewickelt wird, und das sind meist Kunde und Händler, nicht Kunde und Hersteller. Der Käufer einer neuen Sache kann also in der Regel jegliche Gewährleistung für Mängel bei seinem Händler geltend machen - und das sechs Monate lang.

  • Garantieleistung:
    Auch wenn der Händler behauptet, eine Sache habe "keine Garantie", so gilt doch: Sechs Monate Gewährleistungsfrist nach Gesetz - und zwar bei einem defekten Drucker ebenso wie bei einem hakenden Hosenreißverschluß, auch, wenn die Sache preisreduziert war. Der Vermerk "vom Umtausch ausgeschlossen" hat im Fall einer Reklamation keine Bedeutung. Geht alles streng nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), so ist die Lösung folgende: Der Kunde kann bei einem Mangel wählen zwischen Rückgängigmachung des Kaufs und Herabsetzung des Preises. "Nachbesserung", also die Reparatur, ist gar nicht vorgesehen.

  • Rechte unbekannt:
    "Allerdings kennen die Kunden ihre Rechte oft nicht, und die Verkäufer reden sich heraus", schildert Verbraucheranwältin Schmitz. Beliebt sei, dem Kunden das Gefühl zu geben, er habe den Fehler selbst verschuldet, etwa durch falsche Bedienung. Da dann das Gerät den Mangel im Moment der Übergabe noch nicht hatte, gilt das Gewährleistungsrecht nicht.

  • Angemessene Frist:
    Die Verbraucheranwältin rät: Nicht verunsichern lassen und auf seinen Rechten bestehen. Läßt sich der Kunde auf das "Einschicken" seiner Sache ein, so Schmitz: "Auf zügiger Prüfung bestehen und nicht lange vertrösten lassen." Kalkmann meint: "Bis zu 14 Tagen sind eine angemessene Frist."

Ruhr-Nachrichten Dortmund, 13.November 1996